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Obstbaumaktion 2023 - Gemeinde fördert Pflanzungen
Streuobstwiesen haben in unserer Gemeinde und ihrer Umgebung eine besonders landschaftsprägende Bedeutung. Sie sind ein typisches Merkmal unserer Kulturlandschaft. Der große Wert der Bäume und der Streuobstwiesen für unsere Lebensbedingungen ist ganz unestritten. Sie sorgen für Klimaausgleich, Boden- und Wasserschutz, aber auch für Artenschutz, Vogelschutz und die Erhaltung von Erbanlagen.
Einem vielseitigen Tierleben mit über 1000 Arten wird in den Obstbaumwiesen Heimat geboten. Sie sind ein unersetzlicher Lebensraum für Vögel, Fledermäuse, Nagetiere, Schmetterlinge und Käfer. Die Gemeinde will aus diesen Gründen die Erhaltung der Streuobstwiesen fördern. Grundstückseigentümer erhalten im Jahr 2023 wieder bis zu zehn Bäume. Pro Baum ist ein Anerkennungsbetrag in Höhe von 5 EUR zu entrichten, die restlichen Kosten für den Baum übernimmt die Gemeinde Schwaikheim.
Zum Erhalt der Streuobstwiesen sollen besonders hochstämmige Obstbäume gefördert werden, in geringem Umfang werden auch weniger stark wachsende Halbstämme gefördert. Für die von der Gemeinde geförderte Pflanzaktion kommen nur robuste und widerstandsfähige Sorten in Frage.
Die Richtlinien sind anschließend aufgeführt. Förderanträge stehen als als beschreibbare PDF-Datei zur Verfügung und können bis zum 31. August 2023 beim Obst- und Gartenbauverein abgegeben werden (s. unter Pkt. 3 Antragsstellung).
1. Berechtigter Personenkreis
Private Grundstückseigentümer und landwirtschaftliche Betriebe.
2. Fördervoraussetzungen
a) Gefördert wird nur in der Feldflur, ausgenommen sind sämtliche Grundstücke im Ortsbereich.
b) Vorrangig sollen Nach- und Ergänzungspflanzungen von Hochstämmen in traditionellen landschaftsprägenden Streuobstgebieten, die Wiedereingrünung von Ortsrändern (ortsumgebenden Grüngürtel) und die Pflanzung von Obstbaumgruppen in ausgeräumten Flurbereichen gefördert werden (in begrenztem Umfang auch Halbstämme).
c) Nicht gefördert wird die Wiederanpflanzung nach einer Rodung hoch- und halbstämmiger Obstanlagen. Es soll verhindert werden, dass diese Aktion zur Rodung hoch- und halbstämmiger Obstbäume führt. Eine Rodung, die durch Feuerbrandbefall notwendig wurde, führt nicht zum Ausschluss der Förderung.
d) Die Förderung der Gemeinde ist nachrangig, sie wird nur gewährt, wenn der Antragsteller keine Zuschüsse durch Dritte erhält.
e) Die Förderung wird im Rahmen der haushaltsplanmäßig zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
3. Antragstellung
a) Anträge sind mit Bedarfsangaben zu stellen beim Obst- und Gartenbauverein Schwaikheim. Gefördert wird die Pflanzung der Bäume nur in der Feldflur der Gemarkung Schwaikheim, nicht im Ortsbereich.
b) Anträge können auf der Homepage der Gemeinde Schwaikheim und der Homepage des Obst- und Gartenbauvereins als beschreibbare PDF-Datei heruntergeladen werden. Der Antrag ist per E-Mail an die E-Mail-Adresse baumbestellung.ogv-schwaikheim(at)web.de zu schicken oder bei Marcel Vees, Weiler Straße 15, 71409 Schwaikheim, in gedruckter Form einzuwerfen.
b) Der Grundstückseigentümer versichert die richtige Pflanzung, gute Pflege sowie die Erhaltung als Hochstamm bzw. Halbstamm zu gewährleisten. Die Gemeinde hat das Recht, zur Überprüfung die Pflanzgrundstücke zu betreten.
4. Fördergegenstand
Gefördert wird die Anpflanzung von 19 Apfelsorten, zwei Quittensorten, fünf Birnen-, je drei Kirschen- und Zwetschgensorten sowie einer Mirabellen-Sorte. Diese Sorten sind auf dem Antragsformular aufgelistet.
Hinweis für bio-zertifizierte Streuobstbetriebe:
Es handelt sich bei den gelieferten Bäumen um konventionelles Pflanzgut. Jeder Besteller ist selbst dafür verantwortlich, zu prüfen, ob er die genannten Obstsorten bestellen bzw. pflanzen darf.