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Öffentliche Bekanntmachung: Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Kinderhaus Fritz-Ulrich-Weg“
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Kinderhaus Fritz-Ulrich-Weg“
Der Gemeinderat der Gemeinde Schwaikheim hat am 15.10.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan der Innenentwicklung „Kinderhaus Fritz-Ulrich-Weg“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB), nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) nach Abwägung der dazu eingegangenen Stellungnahmen als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan bedarf keiner Genehmigung nach § 10 Abs. 2 BauGB durch das Landratsamt Rems-Murr-Kreis, da er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.
Maßgebend ist der nachstehend abgebildete Lageplan des Büros Käser GmbH + Co. KG, Fellbach, vom 03.12.2024/04.06.2025/15.10.2025. Der Planbereich ist aus dem nachstehend abgedruckten Lageplan ersichtlich.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung nach § 10 Abs. 3 BauGB während der üblichen Dienststunden beim Bauverwaltungsamt der Gemeinde Schwaikheim, Marktplatz 2-4, 71409 Schwaikheim (Rathaus Haus 1, Zimmer 26) eingesehen werden. Jedermann ist dazu berechtigt. Über den Inhalt wird auf Verlangen kostenlos Auskunft gegeben.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Kinderhaus Fritz-Ulrich-Weg“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Unbeachtlichkeit und Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
Auf die Rechtsfolgen nach § 215 BauGB und § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO) wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 des BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 sowie ergänzend Abs. 2a des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 sowie ergänzend Abs. 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung bergründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 4 GemO).
Entschädigung
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Schwaikheim, 30.10.2025
gez. Dr. Astrid Loff
Bürgermeisterin