Nachricht
Winterdienst: Auch die Bürger sind in der Pflicht
Wenn es schneit oder sich auf Fußgängerwegen Glätte bildet, sind auch die Anwohner gefordert.
Zum Winterdienst verpflichtet sind die Straßenanlieger (z.B. Eigentümer, Mieter oder Pächter) von Immobilien und Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Metern – bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt. Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger zum Winterdienst verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
Wann und wie oft gestreut werden muss, hängt von der Wetterlage ab. Die Streupflichtsatzung der Gemeinde Schwaikheim schreibt vor, dass Gehwege werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt bzw. gestreut sein müssen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Wohin mit dem Schnee?
Bei Gehwegen an der Straße muss der Schnee auf dem restlichen Teil des Gehwegs angehäuft werden. Der Rand der Fahrbahn darf nur dann mitbenutzt werden, wenn der Platz nicht ausreicht. Keinesfalls darf Schnee einfach auf die Straße geschippt werden. Wenn keine Gehwege vorhanden sind, müssen entsprechende Flächen am Rand der Fahrbahn geräumt bzw. gestreut werden. Beim Eintreten von Tauwetter müssen die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe freigehalten werden, damit das Schmelzwasser abfließen kann.
Richtig streuen
Verwenden Sie zum Streuen möglichst nur Splitt, Sand oder Granulat. Salz oder sonstige auftauende Stoffe dürfen nur gestreut werden, wenn Glätte nicht auf eine andere zumutbare Art beseitigt werden kann. Schnee, der mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen vermischt ist, darf nicht in unmittelbare Nähe von Bäumen oder auf Grünflächen gelangen. Bitte denken Sie in dieser Jahreszeit auch an unsere älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger und unterstützen Sie diese beim Winterdienst.
Hinweis an alle Autofahrer
Durch die große Zahl von Kraftfahrtzeugen wird so gut wie in allen Wohnstraßen der Gemeinde auf der Fahrbahn geparkt. Nach den gesetzlichen Vorschriften muss hierbei eine Fahrbahnbreite von 3,05 m freigehalten werden, so dass z.B. Versorgungs- und Notfallfahrzeuge (Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei) ungehindert durchfahren können. Das Nichteinhalten dieser Mindestbreite stellte eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarngeld geahndet werden kann.